Satzung

Der Hegering (HR) ist die unterste Ebene der organisierten Jäger. Es folgen auf dem Weg nach oben die Kreisjägerschaft (KJS) Warendorf, der Landesjagdverband (LJV) Nordrhein- Westfalen und der Deutsche Jagdverband (DJV). Darüber hinaus gibt es die Jägervereinigung auf europäischer Ebene (FACE).

Persönliche Mitgliedschaften können in einer (oder mehrerer) Kreisjägerschaften und  in einem (oder mehreren) Hegeringen unabhängig voneinander erworben werden.
 

Der Hegering Rinkerode e.V. ist eine Untergliederung der KJS Warendorf e.V. sowie des LJV Nordrhein- Westfalen e.V. und ist seit August 2022 selbst im Vereinsregister des AG Münster eingetragen.

Hegering Rinkerode

Satzung

Artikel 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Hegering Rinkerode e. V. in der
Kreisjägerschaft Warendorf e. V. im Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V.“

Er wird im Folgenden „Hegering“, die Kreisjägerschaft „KJS“ und der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen „LJV“ genannt.

(2) Der Sitz des Vereins ist Rinkerode.

(3) Der Verein soll unter dem Namen „Hegering Rinkerode e. V. in der Kreisjägerschaft Warendorf e. V. im Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V.“ im Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen werden.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 2

Zweck, Zweckverwirklichung, Steuervergünstigung

(1) Der Hegering verfolgt, in Übereinstimmung mit den Aufgaben und Zielen des LJV und der KJS, ausschließlich und unmittelbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Hegerings ist nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten.

  1. die Förderung des Naturschutzes, des Umweltschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutz­gesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen, des Bundesjagdgesetzes und des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO),
  2. die Förderung des Tierschutzes (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 AO),
  3. die Förderung der Volksbildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO),
  4. die Förderung der Wissenschaft und Forschung auf den unter den Ziffern 1. und 2. genannten Gebieten (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO)

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere

  1. durch die Förderung des Artenschutzes durch geeignete Maßnahmen zur Erhaltung artenreicher und gesunder und den landeskulturellen Verhältnissen angepasster Wildbestände, insbesondere durch nachhaltige Nutzung,
  2. durch die Förderung des Biotopschutzes durch die Sicherung und Pflege der Lebensräume wildlebender Tierarten,
  3. durch die Förderung der tierschutzgerechten Jagd und die Förderung des gesamten Jagdwesens, des Jagdschutzes und der Jagdwissenschaft sowie der Bekämpfung von Wildseuchen,
  4. durch die Pflege und Förderung der jagdlichen Aus- und Weiterbildung, der waidgerechten Jagdausübung einschließlich des jagdlichen Schießens (insbesondere Neubau und Ertüchtigung von Schießanlagen einschließlich der notwendigen Beratung hierzu) und des jagdlichen Brauchtums sowie der Führung und Prüfung brauchbarer Jagdhunde gemäß Vorgabe der in Nordrhein-Westfalen geltenden Jagdgesetze und des Jagdhornblasens und
  5. durch die Förderung des Natur- und Umweltbewusstseins junger Menschen, insbesondere in außerschulischen Lernorten,
  6. durch die Zusammenarbeit mit anderen Jagdverbänden und Organisationen gleicher oder ähnlicher Zweckausrichtung,

(3) Der Hegering verfolgt diese Zwecke ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken oder im Rahmen der §§ 57 Abs. 1 Satz 2 und 58 Nr. 1 und 2 AO auf gemeinnütziger Grundlage i.S.d. Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) und zwar insbesondere durch

  1. die Durchführung empirischer Erhebungen (Wildtierinformationssystem) und Forschungsvorhaben einschließlich der Förderung von Wissenschaft und Forschung durch Hingabe von zweckgebundenen Mitteln,
  2. die Errichtung und Unterhaltung von natürlichen Wildtierlebensräumen (Biotope),
  3. die Errichtung und Unterhaltung von allgemeinunterrichtenden Einrichtungen im Rahmen des Satzungszweckes,
  4. die Förderung zweckdienlicher Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der tierschutzgerechten Jagd, des gesamten Jagdwesens und der Jagdkultur einschließlich des jagdlichen Brauchtums,
  5. die Verbesserung des Wissensstandes und der Fertigkeiten auf dem Gebiet der waidgerechten Jagd durch das Darbieten und Abhalten von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen,
  6. die Aufklärung der Bevölkerung über die Notwendigkeiten und Vorteile dertierschutzgerechten Jagd für den Umweltschutz, für den Naturschutz und für den Tierschutz,
  7. die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeiten im Rahmen des Satzungszweckes,
  8. das öffentliche Vertreten und die Verbreitung der Ziele und Interessen der Jägerschaft Nordrhein-Westfalen, des Vereins und seiner Mitglieder einschließlich des Einwirkens auf Gesetzgebung und Verwaltung.

(4) Der Hegering ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zahlung entstandener und angemessener Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und Reisekosten stehen dem nicht entgegen. Soweit dieser Aufwendungsersatz pauschaliert geleistet wird, soll die Zahlung dem tatsächlichen Aufwand angemessen sein und wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Tätigkeitsvergütungen gem. § 3 Nr.26 EStG an Mitglieder des Vorstands des Vereins können gezahlt werden, soweit nachweislich der Tätigkeitsumfang des Vorstandsmitglieds deutlich das normale Maß einer ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit überschreitet. Über die Höhe dieser Tätigkeitsvergütung beschließt die Mitgliederversammlung ohne die Mitglieder, die dem Vorstand angehören.

(5) Darüber hinaus kann der Hegering einen Geschäftsführer sowie stellvertretende Geschäftsführer und weitere Mitarbeiter einstellen. Für deren Tätigkeit dürfen aber keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

Artikel 3

Umfang und Gebietsgrenzen des Hegerings

Der Umfang und die Gebietsgrenzen des Hegerings werden vom erweiter­ten Vorstand der KJS festgelegt.

Artikel 4

Mitgliedschaft

Für die Mitgliedschaft und für die Mitglieder der Organe gelten ungeach­tet der sprachlichen Form ihrer Bezeichnung keine Beschränkungen hin­sichtlich des Geschlechts.

(1) In den Hegering können als Mitglieder aufgenommen werden:

  1. Personen, die zum Erwerb des Jagdscheines gemäß § 15 (5) BJG berechtigt sind oder an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung teilnehmen sowie
  2. Personen, die an der Förderung von Aufgaben und Zielen des Hege­rings, der KJS sowie des LJV gem. Artikel 2 dieser Satzung interes­siert sind.

(2) Die Mitgliedschaft erfolgt durch Beitrittserklärung und ist schriftlich zu beantragen; sie setzt die gleichzeitige Mitgliedschaft in der KJS und im LJV voraus und wird als Mehrfachmitgliedschaft sowohl für den Hegering, für die KJS, als auch für den LJV begründet. Mit der Aufnahme in den Hegering erkennt das Mitglied dessen Satzung, die Satzung der KJS und die des LJV sowie die Disziplinarordnung des LJV als für sich verbindlich an.

(3) Über Anträge zu (1) entscheidet der Vorstand der KJS im Ein­vernehmen mit dem Vorstand des Hegerings. Bei ablehnenden Entschei­dungen ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des ablehnenden Be­scheides Berufung beim LJV-Präsidium zulässig, das endgültig entscheidet.

(4) Für besondere Verdienste kann der Hegering mit Zustimmung der KJS die Ehrenmitgliedschaft im Hegering verleihen.

Artikel 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze zum Schutze des Wildes, über die Ausübung der Jagd und zur Erhaltung des Waidwerkes zu beachten, insbesondere das Wild zu hegen und die Jagd waidge­recht auszuüben,
  2. die Jagdbehörden bei der Durchführung dieser Grundsätze auf jede Weise zu unterstützen,
  3. die gemeinnützigen Ziele und Belange des Hegerings, der KJS und des LJV zu fördern, allen Schaden von diesen abzuhalten und insbesondere alles zu unterlassen, was das Ansehen des Hegerings, der KJS und des LJV und ihrer Mitglieder in der Öffentlichkeit verletzt,
  4. die ihnen übertragenen Ämter gewissenhaft zu verwalten,
  5. die Beiträge rechtzeitig zu entrichten. Mitglieder, die nach dem 31. März des laufenden Geschäftsjahres aufgenommen werden, sind zur Beitrags­zahlung innerhalb Monatsfrist nach Erhalt der Aufnahmemitteilung verpflichtet. Unbeschadet der Beitragsverpflichtung gegenüber dem Hegering hat jedes Mitglied des Hegerings seinen Beitrag an die KJS und den LJV zu zahlen. Der an die KJS zu entrichtende Mitgliedsbeitrag enthält Beitragsanteile für die KJS selbst, für den LJV und für den DJV. Anteile für die Hegeringe können im Mitgliedsbeitrag, der von der KJS erhoben wird, zusätzlich enthalten sein oder von dem Hege­ring selbst bestimmt und eingezogen werden.

a) die Verbandszeitschrift Rheinisch-Westfälischer Jäger (RWJ),

b) Weiterbildungsmaßnahmen des LJV im Rahmen der LJV-Lehrstätte Rheinberg einschließlich angegliedertem Lehr- und Versuchsrevier,

c) Jagdgebrauchshundewesen einschließlich anerkannter Schweißhunde­station­en,

d) Neubau von Schießanlagen, die dem jagdlichen Schießen dienen,

e) Ertüchtigung (Ausbau und Instandhaltung) von Schießanlagen, die dem jagdlichen Schießen dienen,

f) Beratungsleistungen zur Erfüllung der vorstehenden lit. d) und e),

g) Durchführung des Wildtierinformationssystems der Länder Deutschlands in Nordrhein-Westfalen durch den LJV.

Der Jagdbeitrag ist auch für die Finanzierung seiner Verwaltung zu verwenden. Mindestens 65 % des Jagdbeitrages sind für die Zwecke nach lit. d) und e) zu verwenden. Über das Verfahren zur Gewährung von Mitteln aus dem Jagdbeitrag und den Abschluss von Verträgen zum Erhalt von Mitteln aus dem Jagdbeitrag entscheidet das Präsidium des LJV. Der allgemeine Mitgliedsbeitrag ist spätestens bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres, der Jagdbeitrag spätestens bis zum 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres an die Kreisjägerschaft oder Kreisgruppe zu entrichten. Der allgemeine Mitgliedsbeitrag und der Jagdbeitrag können gemeinsam entrichtet werden.

(2) Beitragsfrei bzgl. des allgemeinen Beitrags sind Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Beitragsfrei bzgl. des allgemeinen Beitrags sind darüber hinaus Ehrenmitglieder des LJV sowie Mitglieder, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und gleichzeitig mindestens 50 Jahre Mitglied im LJV sind. 

(3) Beitragsermäßigung von 50 % bzgl. des allgemeinen Beitrags erhalten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auf Antrag Mitglieder, die zum Erwerb eines Jagdscheins berechtigt sind oder in einer anerkannten Bläser­gruppe aktiv mitwirken.

(4) Beitragsfrei bzgl. des Jagdbeitrags sind auf Antrag diejenigen Mitglieder, die keine Jägerprüfung abgelegt haben und deswegen zum Erwerb eines Jagdscheines nicht berechtigt sind. Diese fehlende Berechtigung und die Zusicherung der unverzüglichen Mitteilung für den Fall der späteren Ablegung der Jägerprüfung ist durch Versicherung nachzuweisen.

Artikel 6

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod,
  2. durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden kann; die Erklärung muss schriftlich bis zum 30. September bei der KJS eingegangen sein.
  3. durch Ausschluss,
  4. ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seinen Ver­pflichtungen gem. Art. 5 dieser Satzung nicht nachkommt.
  5. ein Mitglied muss gem. Disziplinarordnung LJV (LJV-Satzung zweiter Teil) ausgeschlossen werden, wenn ein rechtskräftiger Spruch des Disziplinarausschusses auf Ausschluss lautet.

Der Ausschluss gem. 3a) erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand des Hege­rings durch den Vorstand der KJS. Dem gemäß 3a) Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme mit einer Frist von zwei Wochen zu gewähren.

Dem Mitglied ist der Ausschluss durch den KJS-Vorsitzenden durch Ein­schreiben mitzuteilen.

Gegen den Ausschluss gem. 3a) kann mit einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zustellung des Bescheides gerechnet, Berufung beim Präsidium des LJV eingelegt werden. Das Präsidium des LJV entscheidet endgültig. Der Ausschluss ist im Mitteilungsblatt des LJV bekanntzu­geben.

Mit dem Wirksamwerden des Ausschlusses oder des Austrittes gem. 2. erlöschen die Verpflichtungen des Hegerings, der KJS und des LJV sowie die Rechte des Mitgliedes.

Artikel 7

Der Hegering

(2) Zu dem „Hegering Rinkerode e. V. in der Kreisjägerschaft Warendorf e. V.  im Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V.“ gehören die in der „Kreisjägerschaft Warendorf e. V. im Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V.“ geführten Mitglieder gemäß Zuordnung des erweiterten Vorstandes der vorgenannten Kreisjägerschaft.

(3) Organe des Hegerings sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung (Hegeringversammlung)

(5) Der Vorstand ist gleichzeitig Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich den Hegering gerichtlich und außergerichtlich.

(6) Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand hat die Mitglieder laufend über die Angelegenheiten des Hegerings, der KJS und des LJV sowie über aktuelle Fragen des Jagdwesens zu unter­richten und durch Beratung, Fortbildung und gesellschaftliche Veran­staltungen zu betreuen.
  2. Der Vorstand des Hegerings hat mindestens einmal im Jahr eine Mit­gliederversammlung einzuberufen. Die Einladung an die Mitglieder ergeht schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen; sie kann unter Einhaltung dieser Frist im Mitteilungs­blatt des LJV erfolgen.
  3. Der Vorstand kann aus dringenden Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss sie binnen vier Wochen einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies fordert.
  4. Der Zeitpunkt der Hegeringversammlung ist mit dem Vorstand der KJS rechtzeitig abzustimmen, damit die Teilnahme des KJS-Vorsitzenden oder eines Vorstandsmitgliedes möglich ist.
  5. Der Vorstand des Hegerings beruft im Bedarfsfall Obleute für die Betreuung bestimmter Sachgebiete.

(7) Mitgliederversammlung (Hegeringversammlung)

  1. In der Hegeringversammlung sind alle anwesenden Mitglieder stimm­berechtigt.
  2. Aufgaben der Hegeringversammlung sind
  3. Entgegennahme des Jahresberichtes
  4. Genehmigung des Jahresabschlusses
  5. Festsetzung des Hegering-Beitrages und ggf. Beschlussfassung über den Haushaltsplan
  6. Entlastung des Vorstandes
  7. Wahl des Vorstandes
  8. Wahl von zwei Rechnungsprüfern
  9. Beschlussfassung über Anträge an die Hegeringversammlung
  10. Satzungsänderungen

      i)   Auflösung des Hegerings

(8) Die Satzung des Hegerings bedarf vor Eintragung ins Vereinsregister der schriftlichen Zustimmung des Präsidiums des LJV.

(9) Über den korporativen Beitritt des Hegerings in einen anderen Verein entscheidet das Präsidium des LJV in Abstimmung mit dem Vorstand der KJS.

Artikel 8

Versammlungsniederschriften

(1) Über alle nach der Satzung vorgesehenen Versammlungen ist eine Nieder­schrift zu fertigen, die über den wesentlichen Hergang und über die gefassten Beschlüsse berichten muss. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und dem für jede Versammlung zu wählenden Protokoll­führer zu unterschreiben. Sie bedarf der Zustimmung der nächsten gleich­artigen Versammlung.

(2) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Vorsitzenden der KJS binnen
4 Wochen nach der Versammlung zu übersenden.

Artikel 9

Abstimmungen und Wahlen

(1) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(2) In allen Gremien können Abstimmungen offen (durch Zuruf oder Handerheben), geheim (durch Abgabe von Stimmzetteln), in elektronischer Form oder schriftlich im Umlaufwege erfolgen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht festgestellt.

Außerhalb von Versammlungen können Gremien Beschlüsse in Textform oder schriftlich fassen, der Hegeringleiter kann in Einzelfällen die ausschließlich schriftliche Abstimmung anordnen.

(3) Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn dies von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder gefordert wird. Bei der geheimen Wahl ist statt Abgabe von Stimmzetteln Abstimmung in elektronischer Form zulässig, wenn die technischen und organisatorischen Abläufe so geregelt sind, dass die Geheimhaltung gewährleistet ist. Alle Wahlen erfolgen auf die Dauer von 4 Jahren.

(4) Bei Abstimmungen über Anträge und bei Wahlen ist die Zahl der abgegebenen sowie der gültigen Stimmen und die Zahl der für und gegen einen Antrag oder Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen in die Nieder­schrift aufzunehmen.

(5) Bei Ausfall eines Gewählten innerhalb der Amtszeit erfolgt Ersatzwahl durch den Vorstand bis zur nächsten, für die Wahl zuständigen Versamm­lung.

(6) Jeder der Vorstände einschließlich der Obleute bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl bzw. bis zur Neu- oder Wiederberufung im Amt.

(7) In Organe des Hegerings können diejenigen Mitglieder nicht gewählt werden, die am Wahltag das 70. Lebensjahr vollendet haben. Die vorste­hende Regelung gilt analog für die Entsendung bzw. Benennung von Per­sonen in Beiräte, Ausschüsse und Gremien durch den Hegering.

Artikel 10

Satzungsänderungen

Bei Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit erforderlich. Sie bedürfen vor Eintragung in das Vereinsregister der schriftlichen Zustimmung des Präsidiums des LJV.

Artikel 11

Verfügungen

Die Verfügung über Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise durch Jagdabgabemittel oder Jagdbeitragsmittel finanziert worden sind, bedarf der Zustimmung des Präsidiums des LJV.

Artikel 12

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Hegerings kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit beschlossen werden (Art. 10). In diesem Fall bestellt die Mitgliederversammlung einen Liquidator.

Artikel 13

Verwendung des Vereinsvermögens, Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Wildtier- und Biotopschutz-Stiftung NRW die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Artikel 14

Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung dienenden Zweck zu verarbeiten. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Artikel 15

Datenaustausch

Der Landesjagdverband, die Kreisjägerschaften, die Hegeringe sowie sonstige Berechtigte sind berechtigt, Daten untereinander anzufordern und zu verarbeiten, soweit es zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben oder aufgrund sonstiger berechtigter Interessen erforderlich ist. Sonstige berechtigte Interessen sind insbesondere

a.         Organisation und Durchführung von Wettbewerben,

b.         Organisation und Durchführung von sonstigen Veranstaltungen rund um die Jagd,

c.         Berichterstattung über Veranstaltungen, wie etwa Wettbewerbe und

d.         Beratungsleistungen nach entsprechender Beauftragung.

Artikel 16

Erfüllung und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Angelegenheiten aller Art ist der Sitz des Hegerings.

Artikel 17

Die vorstehende Satzung wurde beschlossen von der Mitgliederver­sammlung des Hegerings am 22.4.2022 in Rinkerode.

Artikel 18

Der Vorstand wird ermächtigt, die Neufassung der Satzung und den Zeit­punkt des Inkrafttretens mit Bekanntgabe des Eintragungsdatums zu ver­öffentlichen, sobald die Satzungsänderung im Vereinsregister beim Amts­gericht eingetragen worden ist.

Er ist befugt, notwendige redaktionelle Änderungen vor der Eintragung vorzunehmen.